Politik

Krieg im Nahen Osten: Warum die Relativierung des Völkerrechts humanitäre Hilfe gefährdet

Das UN-Emblem im Büro der Vereinten Nationen in Genf

Der Angriff auf den Iran offenbart eine gefährliche Erosion des Völkerrechts. Wenn das Gewaltverbot der UN-Charta politisch relativiert wird, steht auch der Schutz von Zivilbevölkerung und humanitären Akteur_innen auf dem Spiel.

Die zunehmende Relativierung des Völkerrechts, auch durch deutsche und europäische Entscheidungsträger_innen, ist eine gefährliche Entwicklung für humanitären Akteure weltweit und muss als solche klar benannt werden.

Als internationale Völkerrechtler_innen den US-Militäreinsatz in Venezuela und die Entführung des Staatsoberhauptes Nicolás Maduro Anfang 2026 als schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts verurteilten, erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz, die rechtliche Einordnung sei „komplex“. Dafür hagelte es breite Kritik.

Diese Haltung ist symptomatisch für eine breitere Entwicklung: die schleichende Relativierung völkerrechtlicher Normen im Kontext militärischer Interventionen, oft mit schwerwiegenden humanitären Konsequenzen.

Das Völkerrecht ist keine Verhandlungsmasse politischer Interessensabwägungen. Gerade im Kontext des jüngsten militärischen Angriffs der USA und Israels auf den Iran wird deutlich: Die Lage mag politisch komplex sein; völkerrechtlich jedoch ist sie eindeutig.

Der Angriff auf den Iran

Seit dem 28. Februar 2026 führen die USA und Israel koordinierte Luft- und Raketenangriffe gegen Ziele im Iran durch, bei denen auch hochrangige iranische Führungspersonen, darunter Irans oberster Führer Ajatollah Ali Chamenei, getötet wurden.

Der Iran reagiert mit Gegenangriffen, unter anderem auf US-Stützpunkte in der Golfregion sowie auf mehrere israelische Städte. Die Eskalationsdynamik in der Region verschärft sich erheblich.

Was politisch wie ein komplexes Geflecht aus Sicherheitsinteressen und geopolitischer Rivalität erscheint, lässt sich juristisch einem klaren Prüfmaßstab unterziehen: dem Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen (UN).

Völkerrechtliche Einordnung

Artikel 2 (4) der UN-Charta verbietet grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit anderer Staaten. Abgewichen werden darf hiervon nur bei einem Mandat des UN-Sicherheitsrats oder im Rahmen legitimer Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta – also im Falle eines bewaffneten Angriffs oder eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs.

Im Fall des Irans lag ein Mandat nicht vor. Die USA berufen sich auf Selbstverteidigung. Präsident Trump erklärte, Iran habe sein Nuklearprogramm wieder aufgenommen und entwickle Langstreckenraketen, die Europa und „bald“ die Vereinigten Staaten erreichen könnten.

Doch genau hier liegt der völkerrechtliche Kern: Selbstverteidigung dient nicht der Abwehr langfristiger strategischer Risiken. Die bloße Existenz militärischer Befähigung für einen potenziellen Angriff genügt nicht als Legitimationsgrundlage.

Neben der behaupteten Raketenentwicklung argumentiert die US-Administration, der Iran verfüge über ausreichend Material, um kurzfristig eine Atombombe zu bauen. Unabhängige Expert_innen bewerten diese Aussagen als überzogen oder unbelegt. Analysen internationaler Nichtverbreitungsorganisationen – die daran arbeiten, die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern – kommen zu dem Schluss, dass keine unmittelbare nukleare Bedrohung vorliegt.

Darüber hinaus muss Selbstverteidigung notwendig und verhältnismäßig sein. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass Umfang und Intensität militärischer Gewalt auf das begrenzt sein müssen, was zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist. Breite Luft- und Raketenangriffe auf staatliche Infrastruktur und politische Führungspersonen mit schwerwiegenden zivilen Opfern gehen weit darüber hinaus und machen eine rechtliche Rechtfertigung noch unwahrscheinlicher.

Völkerrechtlich ist das entscheidend. Würde bereits die langfristige Möglichkeit einer Bedrohung genügen, ließe sich nahezu jede militärische Intervention präventiv rechtfertigen. Das Gewaltverbot verlöre seine Substanz. Der völkerrechtlich anerkannte Prüfmaßstab für die Legitimität präventiver Selbstverteidigung – Unmittelbarkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit – sind nach der bekannten Faktenlage nicht erfüllt. Damit handelt es sich bei dem Angriff der USA und Israels um einen völkerrechtswidrigen Akt der Aggression.

Politische Hoffnung und völkerrechtliche Grenzen

Die internationale und deutsche Debatte über den Angriff auf den Iran verläuft entlang einer stark verkürzten Dichotomie: Entweder wird er als völkerrechtswidrig verurteilt oder als möglicher Befreiungsschlag für die iranische Zivilbevölkerung von Jahrzehnten repressiver Herrschaft gefeiert. Diese Gegenüberstellung greift, wie so viele Debatten zum Konflikt in der Region, zu kurz – beides kann gleichzeitig gelten.

Der Angriff verletzt das Gewaltverbot der UN-Charta. Gleichzeitig begrüßen viele Iraner_innen die militärische Intervention der USA und Israels. Am Sonntag feierten Tausende in Teheran, Berlin und weltweit den Tod eines politischen Führers, der für systematische Repression, insbesondere von Frauen und Mitglieder der LSBTIQ+-Community, Folter sowie schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war. Auch wenn die Zukunft des Landes weiterhin ungewiss ist und das Mullah-Regime bei Weitem nicht durch die Ausschaltung einzelner Führungspersonen gestürzt ist, hoffen viele auf Veränderung und eine freiere Zukunft.

Diese nachvollziehbare Reaktion hebt die rechtliche Bewertung jedoch nicht auf. Der Widerspruch ist real; und er muss ausgehalten werden.

Die zentrale Frage lautet nicht, ob das Streben der Iraner_innen nach Freiheit und politischer Veränderung legitim ist. Sondern vielmehr, ob militärische Intervention von Drittstaaten und die damit einhergehende Suspendierung grundlegender Normen dadurch gerechtfertigt werden können.

Das Völkerrecht ist gerade dafür geschaffen worden, Gewalt nicht von Sympathien oder politischen Zielen abhängig zu machen. Genau diese Trennung von Recht und politischer Zweckmäßigkeit gerät jedoch zunehmend unter Druck.

Das Gewaltverbot verliert seine universelle Verbindlichkeit

Vor diesem Hintergrund sind die jüngsten Aussagen von Bundeskanzler Friedrich Merz besonders problematisch. Wenn er erklärt, völkerrechtliche Einordnungen würden „relativ wenig bewirken“ und Europa habe nicht den Willen gehabt, „grundlegende Interessen notfalls mit militärischer Gewalt durchzusetzen“, verschiebt sich der Maßstab: Nicht mehr das Recht begrenzt die Gewalt, sondern ihre Durchsetzungsfähigkeit legitimiert sie.

Damit knüpft Merz die Geltung des Völkerrechts an politische Effektivität, ganz im Sinne des Rechts des Stärkeren. Das steht im Widerspruch zu dem aus den Erfahrungen zweier Weltkriege erwachsenen regelbasierten multilateralen System.

Völkerrechtliche Normen gelten nicht nur dann, wenn sie unmittelbar „wirken“. Ihre Funktion besteht gerade darin, Macht zu begrenzen. Wenn Rechtsverstöße je nach politischer Nähe oder angenommener normativer Verpflichtungen einem Staat gegenüber unterschiedlich bewertet werden, verliert das Gewaltverbot seine universelle Verbindlichkeit.

Am Ende steht die implizite Botschaft: Wer militärisch handeln kann, bestimmt auch die normative Deutung. Genau das beschleunigt die Erosion der internationalen Rechtsordnung. Gerade deshalb ist es notwendig, politische Komplexität anzuerkennen und gleichzeitig völkerrechtliche Klarheit zu bewahren.

Gefährliche Entwicklung für humanitäre Akteur_innen

Diese Debatte ist keine abstrakte juristische Auseinandersetzung. Das Gewaltverbot bildet das Fundament einer internationalen Ordnung, auf der auch das internationale humanitäre System aufbaut. Wo militärische Gewalt ohne klare rechtliche Grundlage normalisiert wird, steigen Eskalationsrisiken, zivile Opferzahlen und Vertreibungen. Gleichzeitig wird humanitärer Zugang zunehmend politisiert und eingeschränkt – so werden humanitäre Prinzipien untergraben.

Humanitäre Hilfe ist auf eine regelbasierte Ordnung angewiesen. Wenn das Gewaltverbot relativiert wird, wird nicht nur eine juristische Norm geschwächt, sondern auch die Grundlage für den Schutz von Zivilbevölkerung und humanitären Helfer_innen.


Mirjam Kobold ist wissenschaftliche Mitarbeiterin für humanitäre Policy und Advocacy bei unserer Mitgliedsorganistion Help – Hilfe zur Selbsthilfe. Derzeit schließt sie ihren LL.M. in International Human Rights Law and Humanitarian Law ab.

Die Inhalte auf dem VENRO-Blog geben Meinungen und Einschätzungen unserer Autor_innen wieder. Sie können von abgestimmten VENRO-Positionen abweichen.